AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

1. Abschluss

Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge sind erst dann abgeschlossen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden unsere Waren in handelsüblicher Güte geliefert. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und beruhen auf den heutigen Kostenfaktoren und den uns bekannten Gegebenheiten. Sollten diese sich ändern, behalten wir uns eine entsprechende Preisberichtigung vor. Sämtliche Angaben über Leistung, Maße und Gewichte sind unverbindlich.

2. Lieferung

Vereinbarte Liefer- und Montagefristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, sind für uns jedoch unverbindlich. Für etwaige Überschreitungen von Liefer- und Montagefristen, gleich aus welchem Grunde, können wir nicht haftbar gemacht werden. Verzugs- und Schadensersatzansprüche sowie Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Liefer- und Montagefristen sind ausgeschlossen. Die Schutzvorrichtungen an Maschinen und Aggregaten sowie das elektrotechnische Material entsprechen dem internationalen Standard. Zeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige dem Besteller übergebene Unterlagen bleiben unser Eigentum. Unser Urheberrecht daran bleibt in jedem Fall bestehen und geht auch mit Lieferung der Ware nicht auf den Besteller über. Umstände, die die Herstellung, Lieferung und Montage verkaufter Waren unmöglich machen, Fälle höherer Gewalt und Betriebsstörungen entbinden uns von der Lieferung- und Montagepflicht, ohne dass daraus für den Besteller irgendwelche Ansprüche gegen uns entstehen. Wesentliche Verschlechterungen in der Vermögenslagedes Bestellers nach Vertragsabschluß berechtigen uns zum jederzeitigen Rücktritt vom Vertrag, ebenso Rückstand des Bestellers aus vorhergegangenen Geschäften. In diesem Fall werden auch noch nicht fällige Forderungen aus vorhergegangenen Geschälten sofort fällig. Nimmt der Besteller die ihm übersandte oder angebotene Ware nicht ab, so können wir ohne Nachfristsetzung vorn Vertrage zurücktreten. Der Besteller ist uns dann zum Schadensersatz verpflichtet, und zwar mindestens in Höhe von 15 % des vereinbarten Preises, wobei bis zu dieser Höhe ein Schadensnachweis durch uns nicht erforderlich ist.

3. Versand und Mängelrügen

Der Versand erfolgt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, stets auf dem günstigsten Transportwege, und zwar in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, auch bei frachtfreier Lieferung. Eine Transportversicherung erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, wobei deren Kosten zusätzlich vorn Besteller zu tragen sind. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware auf den Bestelfer über, bei Verzögerung der Absendung durch Verhalten des Bestellers mit Versandbereitschaft. Mängelrügen sind schriftlich anzuzeigen, und zwar innerhalb von vier Tagen ab Zugang der Ware beim Besteller bzw. bei Montagen nach Fertigstellungsanzeige, bei versteckten Mängeln ab Kenntnis. Nicht frist- und formgerecht eingegangene Mängelrügen bleiben unberücksichtigt. Berechtigte Mängelrügen verpflichten uns zunächst ausschließlich zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere eine Haftung für Folgeschaden, sind, soweit zulässig, ausgeschlossen. Folgeschäden sind auch mittelbare Beschädigungen der von uns gelieferten bzw. montierten Anlagen, insbesondere ein Verlust von Kältemitteln. Bei Mängeln an Maschinen, Aggregaten oder Teilen davon, die wir von unserem Zulieferer beziehen, beschränkt sich unsere Verpflichtung auf die Abtretung unserer Mängelbeseitigungsansprüche gegen unseren Zulieferer an den Besteller.

4. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Be- und Verarbeitung durch den Besteller oder Dritte erfolgen für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGS, ohne daß daraus für uns eine Verpflichtung entsteht. Der Besteller erkennt ausdrücklich an, daß die von uns gelieferten und montierten Maschinen, Aggregate und Einrichtungen nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeuges bzw. Gebäudes werden, sondern von diesen ohne Beschädigung und Veränderung getrennt werden können. Der Besteller berechtigt uns insoweit schon jetzt, die von uns gelieferte Ware ab- bzw. auszubauen und von den Fahrzeugen usw. zu trennen. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware darf nur im gewöhnlichen Geschäftsgang des Bestellers erfolgen. Dieser ist nicht mehr gegeben, wenn beim Besteller Insolvenz vorliegt, auch wenn ein Insolvenzverfahren noch nicht beantragt bzw. eröffnet ist. Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware, gleich in weichem Zustand, werden uns schon jetzt in Höhe des Wertes der veräußerten Vorbehaltsware bzw. des Wertes unseres Miteigenturmsanteils an einem Mischprodukt zur Zeit der Weiterveräußerung, mindestens aber in Höhe des Rechnungswertes, zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller, bei laufender Rechnung unserer Saldoforderung, abgetreten. Der Besteller hat diese Abtretung auf unser Verlangen seinem Abnehmer zwecks direkter Zahlung an uns anzuzeigen. Der Besteller ist nicht berechtigt, anderweitige Zessionen, insbesondere Mantel- und Globalzessionen, vorzunehmen, durch weiche die an uns vorausabgetretenen Forderungen ganz oder teilweise erfasst werden. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Der Besteller ist verpflichtet, uns eine Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung der Vorbehaltsware oder unserer Ansprüche aus Vorausabtretung durch Dritte unverzüglich anzuzeigen. Er hat auf seine Kosten alle Eilmaßnahmen durchzuführen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Der Besteller ist berechtigt und verpflichtet, Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware für uns einzuziehen, soweit von uns im Einzelfall keine entgegenstehende Weisung erteilt wird. Eingehende Gelder hat der Besteller getrennt von sonstigen eigenen oder fremden Geldern für uns zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen. Für den Fall eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen erkennt der Besteller schon jetzt unsere Aussonderungs- bzw. Ersatzaussonderungsansprüche an.

5. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind sofort netto Kasse zahlbar. Skonti können nicht in Abzug gebracht werden. Soweit wir Wechsel und Schecks hereinnehmen, gellen diese bis zur Bareinlösung nur als vorläufige Deckung. Alle durch ihre Annahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sowie bei Wechsel- bzw. Scheckprotesten werden auch unsere sämtlichen noch nicht fälligen Forderungen gegen ihn zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Auch berechtigte Mängelrügen berechtigen nicht zum Einbehalt von fälligen Zahlungen.

6. Montage und Reparaturen

Alle Montage- und Reparaturarbeiten werden handwerksgerecht ausgeführt. Notwendige bzw. zweckmäßige Abweichungen von unserem Angebot behalten wir uns vor. Eine Garantie für den Reparaturerfolg an gebrauchten und außerhalb einer Garantie stehenden Maschinen und Aggregaten ist ausgeschlossen. Wir behalten uns vor, Leistungen, die zur Erstellung eines Kostenvoranschlages erforderlich sind, gesondert zu berechnen. Ausgebaute und ersetzte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen für Arbeiten, die auf Wunsch des Bestellers durch Dritte ausgeführt werden. Sie wird ebenso nicht übernommen für behelfsmäßige Instandsetzungen, die auf Wunsch des Bestellers erfolgen. Die Gewährleistung erlischt, wenn unsere Lieferungen und Leistungen von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert werden, es sei denn, daß der Mangel hierauf nicht zurückzuführen ist. Die Gewährleistung erlischt weiter, wenn unsere Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden. Durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch erneuert. Fahrzeuge, die uns zum Einbau oder Reparatur einer Kühlanlage hereingegeben werden, müssen fahrtüchtig sein. Wir sind zur Durchführung von Probefahrten und Überführung in Spezialwerkstätten und zur Übertragung von Spezialarbeiten an derartige Werkstätten ermächtigt. Es ist Sache des Bestellers, daß sein Fahrzeug von den Maßen und Gewichten her zum Einbau und zur Reparatur geeignet ist. Bei Montagen, Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten außerhalb unseres Betriebsgeländes hat der Besteller die Arbeitsstelle so abzusichern, daß Schäden irgendwelcher Art durch unsere Monteure nicht verursacht werden können und auch diese selbst nicht zu Schaden kommen können. Nebenarbeiten jeglicher Art werden von uns nicht ausgeführt. Diese sind, soweit erforderlich, von dem Besteller ohne Kosten für uns vor Beginn unserer Arbeiten durchzuführen. Weiterhin hat der Besteller für derartige Nebenarbeiten erforderlichenfalls eine entsprechende Arbeitskraft mit den notwendigen Werkzeugen und Geräten kostenlos für uns zur Verfügung zu stellen. Schäden, die unsere Monteure schuldhaft verursachen, sind vom Besteller sofort auf der Arbeitskarte zu vermerken oder spätestens innerhalb von vier Tagen ab Kenntnis uns schriftlich mitzuteilen. Nicht fristgerechte Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Ist bei Beendigung unserer Arbeiten der Besteller oder ein zeichnungsberechtigter Vertreter nicht anwesend, so ist die Arbeitskarte auch ohne dessen Unterschrift für die Abrechnung maßgebend. Von uns nicht verschuldete Wartezeiten werden voll in Rechnung gestellt. Fahrstunden und Kilometerangaben werden, auch wenn die Arbeitskarte vom Besteller oder seinem Vertreter bereits unterschrieben ist, nach Rückkehr unserer Monteure zu unserem Betriebsgelände nachträglich eingesetzt und danach berechnet.

7. Gewährleistung

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Gewährleistung wird nur für neue Geräte und neue Teile übernommen. Gebrauchte Teile werden unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung geliefert. Für Verschleißteile wie z. B. Keilriemen, Kohlebürsten, Diesel- ÖI- Luftfilter. Glühkerzen, Sicherungen, Glühlampen etc. sowie für Teile von geringem Werte von weniger als 5,11 EUR wird grundsätzlich keine Gewährleistung übernommen. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Einhaltung der vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen gemäß Wartungsplan. Die Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des Herstellers. Für den Fall der Ablehnung durch den Hersteller bleibt eine Inrechnungstellung und Nachbelastung ausdrücklich vorbehalten.

8. Lieferbedingungen unserer Zulieferer

Weitergehende Lieferbedingungen unserer Zulieferer sind für den Besteller ebenfalls verbindlich.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Wiesbaden. Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkundenprozeß, ist Wiesbaden. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtstand zu verklagen. Diese Vereinbarung gilt auch für und gegen Dritte, die, gleich aus welchem Rechtsgrund, für die Verbindlichkeiten des Bestellers uns gegenüber haften.

10. Wirksamkeitsklausel

Von den vorstehenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen lässt die übrigen Bedingungen, insbesondere die Vereinbarung des Gerichtsstandes, unberührt. Sollte eine Bestimmung dieser vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so ist sie so umzudeuten, daß der mit ihr verfolgte wirtschaftliche und rechtliche Zweck erreicht wird. Die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.

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